Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, d.h. mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden "der Kunde"). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind frei bleibend. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Wir sind nicht berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.

4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

5. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§3 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese regelmäßig auf eigene Kosten durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Diese Pflicht erstreckt sich auf die Versicherung gegen Maschinenbruch im Sinne der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten. Die Rechte aus der Versicherung sind bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an uns abzutreten. Weist der Kunde den Abschluss der Versicherung und die Abtretung der Versicherung nicht auf Anforderung binnen sieben Kalendertagen nach, sind wir berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Kunden selbst abzuschließen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fallen einer Fändung, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen eigenen Wohn- bzw. Firmensitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragwidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

§4 Lieferung

1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist muss schriftlich abgegeben sein, ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung als ungefähr zu betrachten und beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, auch wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

3. Sofern wir verbindliche Fixtermine ausdrücklich schriftlich zusagen und deren Nichteinhaltung zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, höchstens jedoch bis 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens bis zu 5%. Hierüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§5 Ablese- und Abrechnungsdienst

1. Der Abrechnungsdienst kann erst aufgenommen werden, wenn der Kunde alle hierfür erforderlichen Angaben, für deren Richtigkeit der Kunde verantwortlich ist, zur Verfügung gestellt hat.

2. Für den Abrechnungsdienst gelten die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Dienstleistungspreise.

3. Die Erfassungsgeräte müssen für Ablesung und Justierung frei zugänglich sein. Der Ablesetermin wird von uns in geeigneter Weise bekannt gegeben.

4. Alle Änderungen am Heizkörper (Reparatur, Austausch, Änderungen der Anzahl oder der Leistung) sowie sonstige Veränderungen, die die Durchführung der Abrechnung beeinflussen könnten (z.B. Anzahl der Wasseranschlüsse), sind uns unverzüglich vorher mitzuteilen.

5. Für den jährlichen Ablese- und Abrechnungsdienst werden wir die vorbereiteten Formulare "Heizkostenermittlung" bzw. "Betriebskostenermittlung" mit Nutzerlisten dem Auftraggeber übersenden. Der Abrechnungsdienst kann nur durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber die Formulare mit verbindlichen und rechtlich einwandfreien Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen ausgefüllt an uns zurücksendet. Bei anderweitiger Übermittlung der vorgenannten Angaben wie z.B. Datenaustausch oder Datenübermittlung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) gelten anstatt des vorstehenden Absatzes gesonderte Bestimmungen. Wir werden eine Gesamtabrechnung pro Liegenschaft und eine Einzelabrechnung für jede Nutzereinheit erstellen.

7. Vor Weiterleitung der Einzelabrechnung an die Nutzer hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die von ihm vorgegebenen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen richtig und vollständig sind. Bei Unstimmigkeiten sind die Unterlagen zurückzugeben. Andernfalls haften wir nicht für darauf beruhende Fehler in der Abrechnung.

8. Liegen uns die zur Durchführung der Abrechnung notwendigen Angaben des Kunden innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Ablesung bzw. des jeweiligen Abrechnungszeitraumes nicht vor, werden die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Dienstleistungspreise berechnet.

9. Der Ablese- und Abrechnungsdienst ist spätestens drei Monate vor Beendigung des laufenden Abrechnungszeitraumes mit Wirkung für den folgenden Abrechnungszeitraum kündbar. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Mit Beendigung des Ablese- und Abrechnungsdienstes endet unsere Verpflichtung, Lieferungen und Leistungen zu erbringen.

10. Wir halten Abrechnungsunterlagen fünf Jahre ab Rechnungsdatum zur Verfügung.

§6 Vergütung

1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst mit der vollständigen Einlösung als Rechnungsausgleich.

2. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Der Kunde hat ein Recht auf Anrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann sein Rückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§7 Gewährleistung bei Kauf/Abrechnung

1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl. kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigkeit des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltungmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 3 dieser Bestimmung).

6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlicher Abnutzung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es sei denn etwas anderes wird schriftlich vereinbart.