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Die Heizkostenabrechnung ist in Deutschland durch die Heizkostenverordnung gesetzlich geregelt. 

Sie verpflichtet jeden Betreiber, von gemeinschaftlich genutzten Heizungsanlagen, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Dieser Pflicht kann man sich nicht entziehen. Lediglich bei Gebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten, von der eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird, kann der Verbrauch pauschal abgerechnet werden.

Welche Kosten zählen zur Heizkostenabrechnung?

In die Heizkostenabrechnung fließen alle Heizkosten ein, die während der Heizperiode angefallen sind. Die Heizperiode umfasst dabei immer ein Jahr. Sie muss jedoch nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Als Stichtag bietet sich beispielsweise der Abrechnungsstichtag des Gaslieferanten an.

Kosten der Heizkostenabrechnung

  • Kosten für Energieträger:
    - Bei Gas ist das der Verbrauch nach dem Gaszähler. 
    - Bei lagernden Energieträgern wie Öl und Kohle zählt die Differenz zwischen Anfangsbestand und Restbestand der Heizkostenperiode
  • Warmwasserkosten: Hierzu zählen jedoch nur die Kosten für die Erwärmung. Das Wasser selbst geht in die Nebenkostenabrechnung ein
  • Betriebsstrom der Heizungsanlage
  • Wartungs- und Schornsteinfegerkosten
  • Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung sowie Miete der Messgeräte, wie Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler, Warmwasserzähler

 

Diese Heizkosten werden nach Nutzergruppen sowie Wohnfläche und Verbrauch auf die einzelnen Wohneinheiten aufgeteilt. Hierbei hat der Gesetzgeber bestimmt, dass nur ein Teil der Kosten nach Verbrauch abgerechnet werden darf, zwischen 50 und 70 Prozent. Der Rest muss nach der Wohnfläche umgelegt werden. Wie Sie sehen, stecken die Tücken der rechtssicheren Heizkostenabrechnung im Detail. Ihre Vorteile bei der Abrechnung durch uns

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Wenn Sie weitere Fragen zur Heizkostenabrechnung haben oder ein auf Sie maßgeschneidertes Angebot erhalten möchten, nehmen Sie doch Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne.